OLG München - Beschluss vom 11.05.2005
34 Wx 18/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 529

Behebung von Baumängeln bei durch Teilungserklärung aufgeteilte Verwaltung einer Mehrhausanlage

OLG München, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 18/05

DRsp Nr. 2005/8759

Behebung von Baumängeln bei durch Teilungserklärung aufgeteilte Verwaltung einer Mehrhausanlage

»Eine Teilungserklärung bei einer Mehrhausanlage, die vorsieht, dass jedes Haus von den jeweiligen Eigentümern möglichst eigenständig verwaltet und unterhalten wird, ist ihrer nächstliegenden Bedeutung nach so auszulegen, dass auch die Entscheidung über die Behebung von Baumängeln grundsätzlich Sache der Eigentümer des betroffenen Gebäudes ist.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus drei Gebäuden; dem Antragsteller gehört das Teileigentum an einem Gebäude, das gewerblich genutzt wird.

In § 8 Gemeinschaftsordnung ist hinsichtlich der Lasten und Kosten bestimmt:

1. Die Eigentümer eines gesamten Hauses sind berechtigt, dieses Haus für sich selbst zu verwalten, soweit die jeweils anfallenden Kosten auf jedes einzelne Haus umlegbar sind.

2. Soweit es sich um Kosten und Abgaben handelt, die nur von der Gemeinschaft getragen werden können und nicht teilbar sind, werden diese vom gemeinsamen Verwalter von den jeweiligen Grundstückseigentümern eingezogen und bezahlt. Die Kosten richten sich nach den jeweiligen 1000stel Miteigentumsanteilen des jeweiligen Hauses.