BFH - Beschluß vom 20.05.1992
III B 110/91
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1786
BFHE 168, 215
BStBl II 1992, 916
NJW 1993, 1288
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Beiladung bei finanzgerichtlicher Auseinandersetzung über Zusammenveranlagung

BFH, Beschluß vom 20.05.1992 - Aktenzeichen III B 110/91

DRsp Nr. 1996/11508

Beiladung bei finanzgerichtlicher Auseinandersetzung über Zusammenveranlagung

»Möchte ein Steuerpflichtiger nach einer bereits erfolgten Einkommensteuer-Zusammenveranlagung mit seinem Ehegatten durch Änderung seiner Wahl eine getrennte Veranlagung erreichen und besteht zwischen den Ehegatten Streit über die Zulässigkeit eines solchen Begehrens, so ist der andere Ehegatte zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen.«

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Der seit 1986 geschiedene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im Streitjahr (1982) neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. einen Verlust aus gewerblicher Tätigkeit. Außerdem ist im Wege des Rücktrages (§ 10d des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ein Verlust, den der Kläger im Jahr 1984 in seinem Gewerbebetrieb erlitten hat, zu berücksichtigen. Der Kläger wurde im Streitjahr mit seiner geschiedenen Ehefrau, die ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hatte, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.