BayObLG - Beschluss vom 29.01.2004
2Z BR 153/03
Normen:
WEG § 15 § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 245
ZMR 2004, 446
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5445/02
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 49/02

Bekanntgabe eines Abstimmungsergebnisses als Beschlussfeststellung - Treppenpodest - Treppenabsatz - Eisengitter

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 153/03

DRsp Nr. 2004/2486

Bekanntgabe eines Abstimmungsergebnisses als Beschlussfeststellung - Treppenpodest - Treppenabsatz - Eisengitter

»1. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Protokoll der Eigentümerversammlung wird durch Feststellung und Bekanntgabe eines eindeutigen Abstimmungsergebnisses zugleich das Beschlussergebnis konkludent festgestellt und bekannt gegeben. 2. Ist ein Treppenpodest, das zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und von dem aus über eine Auszugstreppe gemeinsame Versorgungseinrichtungen im Dachboden zu erreichen sind, mit einem abschließbaren Gitter versehen, können die Wohnungseigentümer verlangen, dass dieses unverschlossen bleibt, wenn an dem Treppenpodest kein Sondernutzungsrecht begründet wurde.«

Normenkette:

WEG § 15 § 24 Abs. 6 ;

Gründe:

I.