OLG Köln - Beschluss vom 31.05.2006
16 Wx 11/06
Normen:
WEG § 22 § 14 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 92
OLGReport-Köln 2006, 822
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 253/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 227/02

Beleuchtete Reklametafel an Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage als bauliche Veränderung - ortsübliche und angemessene Werbung bei fehlender Beeinträchtigung

OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 11/06

DRsp Nr. 2006/21000

Beleuchtete Reklametafel an Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage als bauliche Veränderung - ortsübliche und angemessene Werbung bei fehlender Beeinträchtigung

»1. Die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG dar.2. Wenn diese nicht mit merklichem Lichteinfall und keiner Beschränkung der Aussicht der übrigen Eigentümer verbunden sind, sind beleuchtete Reklametafeln jedenfalls dann als ortsübliche und angemessene Werbung für Gewerbe, die dem zweckgebundenen Gebrauch des Wohnungs- oder Sondereigentums entsprechen, hinzunehmen.«

Normenkette:

WEG § 22 § 14 ;

Gründe: