BGH - Beschluß vom 10.05.2000
XII ZR 335/99
Normen:
ZPO §§ 8, 546 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1739
NZM 2000, 1227
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Bemessung der Beschwer bei Räumungsklage

BGH, Beschluß vom 10.05.2000 - Aktenzeichen XII ZR 335/99

DRsp Nr. 2000/5078

Bemessung der Beschwer bei Räumungsklage

Bei einer Räumungsklage bleiben bei der Festsetzung der Beschwer Kostenbelastungen des Räumungspflichtigen ebenso wie fehlgeschlagene Investitionen außer Betracht.

Normenkette:

ZPO §§ 8, 546 ;

Gründe:

Die Beklagte ist verurteilt worden, ein Grundstück, das ihr aufgrund eines Nutzungsvertrages überlassen worden war, an die Klägerin herauszugeben. Der auf das Grundstück entfallende Anteil des vereinbarten Gesamtpachtzinses beträgt 3.596,25 DM jährlich. Streitig war, ob die Beklagte aufgrund des Nutzungsvertrages berechtigt war, das Grundstück über den 30. Juli 1997 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten auf 48.549 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.