BayObLG - Beschluss vom 26.04.2001
2Z BR 66/01
Normen:
WEG § 45 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 829
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4447/01
AG München 483 UR II 109/00 ,

Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts

BayObLG, Beschluss vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 66/01

DRsp Nr. 2001/11807

Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts

»Der Rechtsmittelstreitwert erhöht sich nicht deshalb, weil es sich bei dem vom Erstgericht zuerkannten Betrag um einen saldierten Betrag handelt.«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin eine Wohngeldforderung in Höhe von 330,19 DM nebst Zinsen geltend.

Die Summe errechnet sich aus dem nach dem Wirtschaftsplan für das Jahr 1999 geschuldeten Wohngeld in Höhe von 2948 DM, aus der Restschuld in Höhe von 2047,19 DM aufgrund der Jahresabrechnung 1998 und einer von der Antragsgegnerin geleisteten Wohngeldzahlung in Höhe von 4665 DM.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.2.2001 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 28.3.2001 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen, weil der Wert des Gegenstandes der Beschwerde 750 Euro nicht übersteigt.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.. Die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin folgt schon daraus, dass das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGHZ 31, 92/95; BayObLGZ 1996, 192/194).

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.