BGH - Beschluss vom 12.01.2011
VIII ZR 6/10
Normen:
NMV § 4 Abs. 1 S. 1; II. BV § 28 Abs. 4;
Fundstellen:
MietRB 2011, 273
ZM 2011, 478
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 1453/08
LG Ravensburg, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 132/09

Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 6/10

DRsp Nr. 2011/2797

Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23. Dezember 2009 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

NMV § 4 Abs. 1 S. 1; II. BV § 28 Abs. 4;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296, geklärt. Danach ist der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

2.