BGH - Versäumnisurteil vom 14.05.2003
XII ZR 186/99
Normen:
BGB § 387 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Berücksichtigung der Aufrechnung gegenüber einem Anspruch auf Zahlung von gemindertem Mietzins

BGH, Versäumnisurteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen XII ZR 186/99

DRsp Nr. 2003/8622

Berücksichtigung der Aufrechnung gegenüber einem Anspruch auf Zahlung von gemindertem Mietzins

Normenkette:

BGB § 387 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind, zusammengeschlossen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Eigentümer eines Bürogebäudes in Leipzig. Es handelt sich um einen Altbau, der 1993 saniert wurde. Schon bevor die endgültigen Sanierungspläne vorlagen, schlossen die Parteien einen langfristigen Mietvertrag. Die vereinbarte Miete betrug 70.000 DM netto im Monat. Die Beklagte bezog das Objekt am 1. Juli 1993 und rügte von Anfang an erhebliche Mängel. Mit Rücksicht darauf zahlte sie die vereinbarte Miete nicht vollständig. In einem Vorprozeß haben die Kläger Ansprüche auf rückständige Miete für die Zeit von Mai bis November 1994 geltend gemacht. Diese Klage hatte nur teilweise Erfolg, weil das Gericht davon ausging, die Miete sei wegen Mängeln gemindert; für die Zeit vor Mai 1994 liege deshalb eine Überzahlung vor, deretwegen die Beklagte die Aufrechnung erklären könne.