KG - Beschluss vom 18.07.2006
24 W 33/05
Normen:
WEG § 23 Abs. 2, 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
ZMR 2006, 794
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 700/03 WEG - 18.2.2005,
AG Charlottenburg - 72 II 92/03 WEG - 19.11.2003,

Beruhen von Eigentümerbeschlüssen auf einem Ladungsmangel

KG, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 24 W 33/05

DRsp Nr. 2007/11206

Beruhen von Eigentümerbeschlüssen auf einem Ladungsmangel

Wird im Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung ein Tagesordnungspunkt nicht hinreichend klar im Hinblick auf eine künftige Beschlussfassung mitgeteilt, so wird vermutet, dass der später gefasste Eigentümerbeschluss auf diesem Ladungsmangel beruht. Das gilt auch dann, wenn bevollmächtigte Wohnungseigentümer positiv mit abstimmen, ohne zu widersprechen, da nicht klar ist, ob diejenigen, die sich haben vertreten lassen, bei Kenntnis von der Bedeutung des Tagesordnungspunktes selbst erschienen wären.

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 2, 4 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die nach §§ 27,29 FGG, § 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet.

Es beruht auf einer Verletzung des Rechts, dass das Landgericht den Beschluss der Versammlung der Eigentümer vom 4.Juni 2003 zu TOP 4, soweit eine Sonderumlage in Höhe von 8.000,00 EUR zum Abbau der Unterdeckung per 31.12.2002 beschlossen worden ist, für wirksam erachtet hat (§ 27 Abs.1 S.1 FGG); die insoweit vom Amtsgericht ausgesprochene Ungültigerklärung war zutreffend.