Beschädigung der Mietsache ohne Verschulden des Mieters
BGH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 205/89
DRsp Nr. 1992/1052
Beschädigung der Mietsache ohne Verschulden des Mieters
»Wird die Mietsache nach deren Überlassung an den Mieter ohne dessen Verschulden derart beschädigt, daß die Wiederherstellung dem Vermieter nicht zumutbar ist, werden die Parteien nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 275, 323 Abs. 1BGB von ihren vertraglichen Pflichten frei; eine Anwendung des § 537 Abs. 1BGB scheidet aus.«