I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, zu der eine Tiefgarage mit mehreren Doppelstockgaragen gehört. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 4 Abs. 8, daß bauliche Veränderungen und Wertverbesserungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, nicht der Einstimmigkeit bedürfen, sondern mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen beschlossen werden können. Das Stimmrecht bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 7 der Gemeinschaftsordnung nach der Höhe der Miteigentumsanteile.
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