BayObLG - Beschluß vom 22.05.1998
2Z BR 38/98
Normen:
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)319c
NZM 1999, 282
WuM 1998, 679
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 5477/97
AG Dachau 4 UR II 16/97 ,

Beschlussanfechtungsverfahren gegen einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 22.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 38/98

DRsp Nr. 1998/16248

Beschlussanfechtungsverfahren gegen einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung

»Haben die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung mit Mehrheit die nachträgliche Genehmigung einer baulichen Veränderung (hier: Flügeltor an einer Doppelstockgarage) abgelehnt und ihre Beseitigung beschlossen, sind im Beschlußanfechtungsverfahren Erklärungen ohne Bedeutung, mit denen einzelne Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung später billigen.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, zu der eine Tiefgarage mit mehreren Doppelstockgaragen gehört. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 4 Abs. 8, daß bauliche Veränderungen und Wertverbesserungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, nicht der Einstimmigkeit bedürfen, sondern mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen beschlossen werden können. Das Stimmrecht bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 7 der Gemeinschaftsordnung nach der Höhe der Miteigentumsanteile.