OLG München - Beschluss vom 01.12.2005
32 Wx 93/05
Normen:
WEG § 25 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 730
NZM 2006, 183
OLGReport-München 2006, 175
ZMR 2006, 231

Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl erschienener und vertretener Wohnungseigentümer - Übergabe der Vollmacht zu den Akten als Voraussetzung für Ausübung des Stimmrechts

OLG München, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 93/05

DRsp Nr. 2005/20961

Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl erschienener und vertretener Wohnungseigentümer - Übergabe der Vollmacht zu den Akten als Voraussetzung für Ausübung des Stimmrechts

»1. § 25 Abs. 3 WEG kann dahin abgedungen werden, dass eine ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Wohnungseigentümer beschlussfähig ist.2. Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, dass eine Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten des Verwalters zu übergeben ist, so kann diese Regelung dahin ausgelegt werden, dass die Übergabe der Vollmacht zu den Akten Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist.«

Normenkette:

WEG § 25 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerinnen und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellerinnen stehen zusammen 650/1000 Stimmanteile zu.

In § 15 der Gemeinschaftsordnung ist unter anderem Folgendes geregelt:

3.) Beschlussfähigkeit

Die ordnungsgemäß einberufene Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden bzw. vertretenen WE beschlussfähig.