BayObLG - Beschluß vom 28.10.1998
2Z BR 137/98
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 130
WuM 1999, 642
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1162/98
AG Nürnberg 1 UR II 60/97 ,

Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 137/98

DRsp Nr. 1999/749

Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

»1. Wird die Einberufungsfrist nicht eingehalten, sind in der Versammlung gefaßte Eigentümerbeschlüsse nur dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, daß sie ohne den Einberufungsmangel ebenso gefaßt worden waren.2. Bei der Beschlußfassung darüber, ob eine Wohnung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden darf, ist der betreffende Wohnungseigentümer nicht von der Abstimmung ausgeschlossen.3. Der mit einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung verbundene Parteiverkehr stellt grundsätzlich keine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach § 14 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung bemißt sich das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile.

§ 3 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung lautet: