BayObLG - Beschluß vom 22.01.1998
2Z BR 114/97
Normen:
WEG § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 381
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6244/96
AG Wolfratshausen 3 UR II 22/95 ,

Beschlussfassung über die Wohngeldvorauszahlungspflicht

BayObLG, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 114/97

DRsp Nr. 1998/3419

Beschlussfassung über die Wohngeldvorauszahlungspflicht

»1. Dem Erfordernis einer Beschlußfassung über die Wohngeldvorauszahlungspflicht jedes einzelnen Wohnungseigentümers kann ausnahmsweise noch genügt sein, wenn die Auswirkungen der Veränderungen einzelner Posten des vom Verwalter vorgeschlagenen Wirtschaftsplans auf die Vorauszahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers durch den Eigentümerbeschluß in einer Weise bestimmt werden, daß die zweifelsfreie betragsmäßige Festlegung ohne weiteres durch einfache Rechenvorgänge möglich ist.2. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß kann verbindliche Vorgaben für die Neuaufstellung eines Wirtschaftsplans durch den Verwalter zu einzelnen Posten enthalten.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 1 ;

Gründe: