KG - Beschluss vom 26.06.2002
24 W 179/01
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 211
KGReport-Berlin 2002, 249
NJW-RR 2002, 1592
NZM 2002, 707
NZM 2002, 707
ZMR 2002, 863
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 356/00 WEG - 08.05.2001,
AG Charlottenburg - 70 II 569/99 WEG - 11.08.2000,

Beschlusskompetenz für Geschäftsordnung

KG, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 24 W 179/01

DRsp Nr. 2002/13318

Beschlusskompetenz für Geschäftsordnung

»Ein Eigentümerbeschluss, der für Beschlussanträge der Wohnungseigentümer die Schriftform und eine schriftliche Begründung vorschreibt, überschreitet schon die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, widerspricht aber jedenfalls Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage mit 96 Eigentumseinheiten.

Gemäß § 17 der Gemeinschaftsordnung werden die Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen umgelegt mit Ausnahme der Betriebskosten der Zentralheizung, die nach den für Wohnraummietverhältnisse geltenden Bestimmungen umzulegen sind. Die U-Verwaltungs-GmbH (im Folgenden GmbH) betreibt ein Fernheizwerk. Sie versorgt sowohl die Wohnanlage als auch eine teilweise über der Wohnanlage liegende Penthousewohnung mit Fernwärme. Mit der abgenommenen Wärme werden Räume beheizt und Wasser erwärmt. Die Penthousewohnung gehört zu dem Nachbargebäude und ist teilweise über die hiesige Wohnanlage gebaut. Für den Eigentümer diese Wohnung besteht eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der Wohnanlage.