I.
Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage mit 96 Eigentumseinheiten.
Gemäß § 17 der Gemeinschaftsordnung werden die Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen umgelegt mit Ausnahme der Betriebskosten der Zentralheizung, die nach den für Wohnraummietverhältnisse geltenden Bestimmungen umzulegen sind. Die U-Verwaltungs-GmbH (im Folgenden GmbH) betreibt ein Fernheizwerk. Sie versorgt sowohl die Wohnanlage als auch eine teilweise über der Wohnanlage liegende Penthousewohnung mit Fernwärme. Mit der abgenommenen Wärme werden Räume beheizt und Wasser erwärmt. Die Penthousewohnung gehört zu dem Nachbargebäude und ist teilweise über die hiesige Wohnanlage gebaut. Für den Eigentümer diese Wohnung besteht eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der Wohnanlage.
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