KG - Beschluss vom 06.04.2005
24 W 13/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 144
KGReport 2005, 484
NJW-RR 2005, 813
NZM 2005, 425
WuM 2005, 354
Vorinstanzen:
LG Berlin - II 85 T 172/02 WEG - 25.10.2002,
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 6/02

Beschlusskompetenz für Umlegung der Kabelgebühren

KG, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 24 W 13/03

DRsp Nr. 2005/6041

Beschlusskompetenz für Umlegung der Kabelgebühren

»1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Beschlusskompetenz, bei Abschluss eines gemeinschaftlichen Kabelvertrages oder auch später den internen Umlageschlüssel, etwa nach den für die nutzungswilligen Wohnungseigentümer bereitgestellten Anschlussdosen, festzulegen. 2. Bis zur bestandskräftigen Festlegung eines besonderen Umlageschlüssels für die Kabelgebühren, sind diese Kosten nach dem gesetzlichen oder dem davon abweichend vereinbarten, für Betriebskosten vorgesehenen Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft umzulegen (Abweichung von OLG Hamm ZMR 2004, 774).«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.