KG - Beschluß vom 08.04.1998
24 W 1012/97
Normen:
WEG §§ 14 Nr. 1 15 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1345
NJW-RR 1998, 1385
NZM 1998, 670
WuM 1998, 616
Vorinstanzen:
Landgericht Berlin - 87 T 229/96 (WEG),
Amtsgericht Schöneberg - 76 II (WEG) 68/96,

Beschränkung der Haustierhaltung durch Mehrheitsbeschluß oder Hausordnung

KG, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 24 W 1012/97

DRsp Nr. 1998/16422

Beschränkung der Haustierhaltung durch Mehrheitsbeschluß oder Hausordnung

»Eine von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossene oder in einer Hausordnung enthaltene Beschränkung der Haustierhaltung (hier: 1 Hund oder 3 Katzen je Wohnung) stellt keine willkürliche und das Sondereigentum unangemessen beeinträchtigende Gebrauchsregelung dar.«

Normenkette:

WEG §§ 14 Nr. 1 15 Abs. 2 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. (Antragsteller) sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Den Antragstellern gehört eine 105m2 große Drei-Zimmer-Wohnung, in der sie eine Katzenzucht betreiben und ständig mindestens sieben, teilweise bis zu vierzehn Katzen einschließlich einiger Jungtiere halten. Unter den Beteiligten besteht Streit, ob und mit welcher Intensität von dieser Katzenhaltung Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen.

Nach § 17 Nr. 1 Abs. 3 der Teilungserklärung vom 2. Juni 1981 ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, sein Stimmrecht in der Gemeinschafterversammlung unter anderem auch auf den Verwalter zu übertragen. In der Versammlung hat jeder Wohnungseigentümer so viele Stimmen, als sein Miteigentumsanteil volle Einhunderttausendstel umfaßt (§ 17 Nr. 2 Abs. 1 der Teilungserklärung).