I.
Die Beteiligten zu I. und II. (Antragsteller) sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Den Antragstellern gehört eine 105m2 große Drei-Zimmer-Wohnung, in der sie eine Katzenzucht betreiben und ständig mindestens sieben, teilweise bis zu vierzehn Katzen einschließlich einiger Jungtiere halten. Unter den Beteiligten besteht Streit, ob und mit welcher Intensität von dieser Katzenhaltung Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen.
Nach § 17 Nr. 1 Abs. 3 der Teilungserklärung vom 2. Juni 1981 ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, sein Stimmrecht in der Gemeinschafterversammlung unter anderem auch auf den Verwalter zu übertragen. In der Versammlung hat jeder Wohnungseigentümer so viele Stimmen, als sein Miteigentumsanteil volle Einhunderttausendstel umfaßt (§ 17 Nr. 2 Abs. 1 der Teilungserklärung).
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