BayObLG - Beschluss vom 14.02.2001
2Z BR 3/01
Normen:
WEG § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Nr. 3, 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 8
NJW-RR 2001, 801
NZM 2001, 384
ZMR 2001, 562
ZfIR 2001, 564
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1367/00
AG Ansbach, Zweigstelle Dinkelsbühl UR II 8/99 ,

Beschränkung der Nutzung eines Gemeinschaftseigentums, das nur über ein Wohneigentum zugänglich ist

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 3/01

DRsp Nr. 2001/4689

Beschränkung der Nutzung eines Gemeinschaftseigentums, das nur über ein Wohneigentum zugänglich ist

»1. Ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Spitzboden, der nur über die darunter liegende Wohnung zugänglich ist, stellt die Sondereigentumsfähigkeit dieser Wohnung dann nicht in Frage, wenn er von seiner Lage und Beschaffenheit nach Teilungserklärung und Aufteilungsplan her nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt ist (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 165 und BayObLG NJW-RR 1995, 908).2. Lage und Beschaffenheit sowie insbesondere der fehlende Zugang des Spitzbodens vom Gemeinschaftseigentum aus bestimmen in diesem Fall den zulässigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer. Er ist auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunter liegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Nr. 3, 4 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehören zwei Wohnungen im Dachgeschoss. Über jeder Wohnung befindet sich ein Spitzboden, dessen einziger Zugang innerhalb der Wohnung liegt.