BayObLG - Beschluß vom 27.04.1995
2Z BR 125/94
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 27
DRsp I(152)234a
NJW-RR 1995, 908
WuM 1995, 495
ZMR 1995, 371

Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dienendes gemeinschaftliches Eigentum

BayObLG, Beschluß vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 125/94

DRsp Nr. 1995/4828

Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dienendes gemeinschaftliches Eigentum

»Geht aus dem Aufteilungsplan hervor, daß ein als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesener Speicherraum (Spitzboden) nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentumer dienen kann, so steht es der Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegen, daß der Raum nur über das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu erreichen ist (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 165 und Klarstellung zu BayObLGZ DNotZ 1989, 433).«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe: