I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Dachgeschosswohnung. Er ließ auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen an bringen.
In dem Nachtrag vom 16.4.1999 zu der Teilungserklärung wurde dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung vorgelagerten Dachterrasse eingeräumt. Nach dem Nachtrag ist bei den Terrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten.
Am 19.6.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung, die unter anderem bestimmt, dass Blumenkästen auf den Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen.
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