BayObLG - Beschluss vom 22.03.2001
2Z BR 20/01
Normen:
WEG § 15 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 13
NZM 2002, 259
ZMR 2001, 819
Vorinstanzen:
LG München I - 1 T 19796'/00,
AG München 482 UR II 577/00 ,

Beschränkung und Ausformung eines Sondernutzungsrechts durch Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 20/01

DRsp Nr. 2001/7850

Beschränkung und Ausformung eines Sondernutzungsrechts durch Eigentümerbeschluss

»Wird das Sondernutzungsrecht an einer Dachterrasse mit der Maßgabe eingeräumt, dass auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist, dann kann durch Eigentümerbeschluss bestimmt werden, dass auf der Brüstung der Dachterrasse keine Blumenkästen angebracht werden dürfen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1, 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Dachgeschosswohnung. Er ließ auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen an bringen.

In dem Nachtrag vom 16.4.1999 zu der Teilungserklärung wurde dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung vorgelagerten Dachterrasse eingeräumt. Nach dem Nachtrag ist bei den Terrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten.

Am 19.6.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung, die unter anderem bestimmt, dass Blumenkästen auf den Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen.