Die Antragsgegnerin wurde durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.05.2006 als Verwalterin abberufen (Bl. 34 d. A.). Über den Anfechtungsantrag der Antragsgegnerin ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens hat die Gemeinschaft eine einstweilige Anordnung beantragt, durch welche der Antragsgegnerin die Herausgabe der Unterlagen sämtlicher die Gemeinschaft betreffenden Konten, sämtlicher für die Gemeinschaft geschlossenen Verträge, sowie sämtlicher Versammlungsprotokolle, Abrechnungen, Wirtschaftspläne und Prozessunterlagen aufgegeben werden sollte. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in einem selbständigen Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 23.08.2006 stattgegeben (Bl. 57-59 d. A.).
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