OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.09.2007
20 W 359/07
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 533/06

Beschwer des abberufenen WEG-Verwalters bei Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 20 W 359/07

DRsp Nr. 2008/2082

Beschwer des abberufenen WEG -Verwalters bei Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen

»Bei der Verpflichtung eines (abberufenen) Verwalters, sämtliche die verwaltete Liegenschaft betreffenden Unterlagen herauszugeben, richtet sich die Beschwer des Verwalters nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des Herausgabeanspruchs erfordert.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsgegnerin wurde durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.05.2006 als Verwalterin abberufen (Bl. 34 d. A.). Über den Anfechtungsantrag der Antragsgegnerin ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Im Rahmen des Anfechtungsverfahrens hat die Gemeinschaft eine einstweilige Anordnung beantragt, durch welche der Antragsgegnerin die Herausgabe der Unterlagen sämtlicher die Gemeinschaft betreffenden Konten, sämtlicher für die Gemeinschaft geschlossenen Verträge, sowie sämtlicher Versammlungsprotokolle, Abrechnungen, Wirtschaftspläne und Prozessunterlagen aufgegeben werden sollte. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in einem selbständigen Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 23.08.2006 stattgegeben (Bl. 57-59 d. A.).