I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoß, den Antragsgegnern die Parterre-Wohnung. Auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Ziergartenfläche haben die Antragsgegner zur Hausfassade hin ein an einem Holzblumenkasten befestigtes Rankgerüst aufgestellt.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht zuletzt noch beantragt, die Antragsgegner zur Beseitigung des Rankgerüsts zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.9.2006 abgewiesen. Den maßgeblichen Antrag hat es mit 500 EUR bewertet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 18.4.2007 verworfen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unabhängig vom Wert der Beschwer zulässig, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (BGH NJW 1992, 3305; Palandt/Bassenge BGB 66. Aufl. § 47 WEG Rn. 4).
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