BGH - Beschluß vom 17.09.1992
V ZB 21/92
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 171
BGHR WEG § 45 Abs. 1 Beschwerdewert 1
BGHR WEG § 45 Abs. 1 Bevorrechtigter Beschwerdegrund 1
BGHZ 119, 216
DRsp I(152)185c-d
MDR 1992, 1177
NJW 1992, 3305
WM 1993, 32

Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

BGH, Beschluß vom 17.09.1992 - Aktenzeichen V ZB 21/92

DRsp Nr. 1993/426

Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

»a) Die sofortige weitere Beschwerde ist in Wohnungseigentumssachen unabhängig vom Beschwerdewert stets zulässig, wenn die sofortige Beschwerde verworfen wurde. b) Der Beschwerdewert bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentumer, der auch die Antragsteller angehören, beschloß am 20. März 1991, im Wirtschaftsplan für das Jahr 1991 die Instandsetzungsrücklage für das Haus D. Straße von jährlich 4.780 DM auf 10.755 DM zu erhöhen. Die Rücklage wird nach der Wohnfläche umgelegt. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt 597,50 qm. Auf die Antragsteller entfallen 113 qm. Ihre Mehrbelastung beträgt damit 1.130 DM.