BayObLG - Beschluss vom 17.11.2004
2Z BR 190/04
Normen:
WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3018/04
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 53/04

Beschwerdewert bei Herausgabeanspruch gegen abberufenen Verwalter

BayObLG, Beschluss vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 190/04

DRsp Nr. 2005/87

Beschwerdewert bei Herausgabeanspruch gegen abberufenen Verwalter

»Legt der Verwalter nach seiner Abberufung sofortige Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss ein, der ihn zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verpflichtet, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Herausgabeanspruchs erfordert.«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage, der Antragsgegner ist der frühere Verwalter.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht "als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft" beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Antrag näher bezeichneten Verwaltungsunterlagen an sie als neue Verwalterin herauszugeben.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hatte nämlich die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.7.2003 über seine Abberufung als Verwalter und Bestellung der Antragstellerin als neue Verwalterin angefochten und ist der Auffassung, die Antragstellerin habe weder ihre Verwaltereigenschaft noch ihre Befugnis zur "Prozessführung" nachgewiesen.