I.
Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage, der Antragsgegner ist der frühere Verwalter.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht "als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft" beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Antrag näher bezeichneten Verwaltungsunterlagen an sie als neue Verwalterin herauszugeben.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hatte nämlich die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.7.2003 über seine Abberufung als Verwalter und Bestellung der Antragstellerin als neue Verwalterin angefochten und ist der Auffassung, die Antragstellerin habe weder ihre Verwaltereigenschaft noch ihre Befugnis zur "Prozessführung" nachgewiesen.
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