OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2006
15 W 434/05
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 705
ZMR 2006, 877
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 288/05
AG Schwelm - 77 II 46/04 WEG,

Beschwerdewert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 15 W 434/05

DRsp Nr. 2006/22153

Beschwerdewert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde

»1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Wert der Beschwer des Rechtsmittelführers den Betrag von 750,00 Euro übersteigt. 2) Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht etwa deshalb als zulässig zu behandeln, weil das Landgericht für seine Instanz das Überschreiten der Mindestbeschwer zumindest stillschweigend bejaht und sachlich über das Rechtsmittel entschieden hat. Die Grundsätze für die Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer (BGHZ 116, 216) können in diesem Fall nicht entsprechend herangezogen werden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Mitglieder der eingangs genannten Anlage, die aus 10 Wohnungseigentumseinheiten besteht und von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird.