OLG Köln - Beschluß vom 19.01.2000
16 Wx 191/99
Normen:
WEG §§ 43, 47 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 678
NZM 2000, 305
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 188/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 329/98

Beschwerdewert nach einseitiger Erledigungserklärung in WEG-Sachen

OLG Köln, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 191/99

DRsp Nr. 2000/3444

Beschwerdewert nach einseitiger Erledigungserklärung in WEG -Sachen

Auch in WEG -Sachen richtet sich in den Fällen einseitiger Erledigung der Wert regelmäßig nur noch nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten des bisherigen Verfahrens.

Normenkette:

WEG §§ 43, 47 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind zerstrittene Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 der Miteigentumsanteile hält. Die Beteiligte zu 1. hat in erster Instanz einen Eigentümerbeschluss der Versammlung vom 05.10.1998 angefochten, in dem die Beteiligte zu 2. sich mit der Mehrheit ihrer Stimmen zur Verwalterin gewählt hat, während die Beteiligte zu 2. mit einem Gegenantrag von der Antragstellerin ursprünglich die Zahlung von 3.900,00 DM verlangt hat. Dieser Antrag war gestützt auf einen weiteren Beschluss in der gleichen Versammlung, wonach die Beteiligte zu 1. nach Eingang der Handwerkerrechnung für den Anstrich der Vorderfront des Hauses eine Restsumme von 3.900,00 DM überweisen solle, und darauf, dass die Beteiligte zu 1. ein Einschreiben mit Rückschein, das die Rechnung nebst Zahlungsaufforderung enthalten habe, nicht abgefordert habe.