BGH - Beschluß vom 12.01.2000
XII ZR 37/98
Normen:
BGB § 556 ; DDR: ZGB § 112 Abs. 2 ; EGBGB § 232 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Beseitigung von Veränderungen einer Mietsache bei einem zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Mietvertrag

BGH, Beschluß vom 12.01.2000 - Aktenzeichen XII ZR 37/98

DRsp Nr. 2000/979

Beseitigung von Veränderungen einer Mietsache bei einem zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Mietvertrag

1. Ob der Mieter oder Pächter eines auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundstücks Veränderungen bei Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem Beitritt beseitigen muß, die er vor dem Beitritt vorgenommen hat, richtet sich ungeachtet des § 232 Abs. 2 EGBGB nach den Regelungen des ZGB-DDR. 2. Die Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprünglichen Zustands ist jedenfalls dann eine Hauptleistungspflicht i.S. des § 326 BGB, wenn erhebliche Kosten aufzuwenden sind.

Normenkette:

BGB § 556 ; DDR: ZGB § 112 Abs. 2 ; EGBGB § 232 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).