OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.02.2005
I-3 Wx 314/04
Normen:
WEG § 15 ; WEG § 21 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 22 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 200
NZM 2005, 426
OLGReport-Düsseldorf 2005, 297
WuM 2005, 795
ZfIR 2005, 299
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 88/04
AG Düsseldorf - 290 II a 11/03 WEG - 08.01.2004,

Beseitigungsanspruch gegen einen gegen den bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft verstoßenden Wohnungseigentümer beim Einbau anderer Fenster

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 314/04

DRsp Nr. 2005/3001

Beseitigungsanspruch gegen einen gegen den bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft verstoßenden Wohnungseigentümer beim Einbau anderer Fenster

»1. Lässt ein Wohnungseigentümer - entgegen dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft - an seiner Wohnung Kunststofffenster statt Holzfenster einbauen, so kann die Gemeinschaft Beseitigung (hier: Entfernung der eingebauten Kunststofffenster und Gestattung der Ersetzung durch solche aus Holz) verlangen. 2. Der Wohnungseigentümer kann sich mit Blick auf den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht darauf berufen, seine beschlusswidrige Baumaßnahme stelle sich für die Gemeinschaft nicht als - optisch - nachteilig dar und sei deshalb hinzunehmen.«

Normenkette:

WEG § 15 ; WEG § 21 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 3 ; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; WEG § 22 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligten zu 1 bis 6 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft G. 25 - 27 in Düsseldorf. Der Beteiligte zu 7 verwaltet die Anlage.

Das Gebäude G. 25 - 27 ist etwa 35 Jahre alt und hat insgesamt 15 Wohneinheiten. Auf der Rückseite sind die Loggien und Fenster überdacht, mit Ausnahme der obersten Etage, wo die Fenster dem Schlagregen ausgesetzt sind. Es wurden Holzfenster und Holztürelemente mit Isolierverglasung eingebaut und die Rahmen weiß gestrichen.