BayObLG - Beschluß vom 21.10.1993
2Z BR 103/93
Normen:
WEG § 23 Abs.4, § 29 Abs.1 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp I(152)b-c
NJW-RR 1994, 338
WM 1994, 45
ZMR 1994, 69

Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss

BayObLG, Beschluß vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 103/93

DRsp Nr. 1994/1783

Bestellung eines Verwaltungsbeirats durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss

»1. Durch die jahrelange Übung, einen Verwaltungsbeirat durch unangefochten gebliebenen Mehrheitsbeschluß zu bestellen, wird eine Vereinbarung, nach der hierfür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, nur dann abgeändert, wenn angenommen werden kann, daß alle Wohnungseigentümer damit auch künftig einen Mehrheitsbeschluß ausreichen lassen wollen; diese Annahme setzt voraus, daß den Wohnungseigentümern die abweichende Regelung der Gemeinschaftsordnung bekannt ist.2. Der Einwand der rechtsmißbräuchlichen Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über die Bestellung des Verwaltungsbeirats kann auch einem Wohnungseigentümer, der früher Verwalter war, nur dann entgegengehalten werden, wenn er die vom Gesetz abweichende Regelung der Gemeinschaftsordnung, die einen einstimmigen Beschluß verlangt, in der Vergangenheit kannte und dennoch jahrelang Mehrheitsbeschlüsse unbeanstandet hinnahm.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs.4, § 29 Abs.1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die derzeitige Verwalterin.

§ 14 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom Jahr 1972 lautet: