I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen und vier Teileigentumsräumen (Hobbyräumen) bestehenden Anlage. Die Antragstellerin zu 1 hat die Anlage als Bauträgerin errichtet und ist noch Eigentümerin zweier Wohnungen und dreier Hobbyräume. Damit stehen ihr gemäß Abschnitt II der Teilungserklärung vom 6.4.1992 in der Fassung des Nachtrags vom 1.7.1992 insgesamt 329,532/1000 Miteigentumsanteile zu. Als Inhalt des Sondereigentums ist in Abschnitt III der Teilungserklärung unter anderem bestimmt:
§ 8 Eigentümerversammlung
In der Eigentümerversammlung hat jeder Eigentümer einer Sondereigentumseinheit eine Stimme. Steht eine Eigentumseinheit mehreren Personen zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
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