BayObLG - Beschluß vom 03.08.1998
2Z BR 74/98
Normen:
WEG § 7 Abs. 3, § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1999, 215
NZM 1998, 969
WuM 1998, 748
Vorinstanzen:
LG Coburg, - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 1/98
AG Kronach UR II 23/97 ,

Bestimmung des Stimmrechts für die Beschlussfassung durch die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung

BayObLG, Beschluß vom 03.08.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 74/98

DRsp Nr. 1998/18507

Bestimmung des Stimmrechts für die Beschlussfassung durch die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung

»Bestimmt die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung, daß "jeder Eigentümer einer Sondereigentumseinheit in der Eigentümerversammlung eine Stimme" hat, so ist für die Beschlußfassung das Kopfstimmrecht maßgebend.«

Normenkette:

WEG § 7 Abs. 3, § 25 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen und vier Teileigentumsräumen (Hobbyräumen) bestehenden Anlage. Die Antragstellerin zu 1 hat die Anlage als Bauträgerin errichtet und ist noch Eigentümerin zweier Wohnungen und dreier Hobbyräume. Damit stehen ihr gemäß Abschnitt II der Teilungserklärung vom 6.4.1992 in der Fassung des Nachtrags vom 1.7.1992 insgesamt 329,532/1000 Miteigentumsanteile zu. Als Inhalt des Sondereigentums ist in Abschnitt III der Teilungserklärung unter anderem bestimmt:

§ 8 Eigentümerversammlung

In der Eigentümerversammlung hat jeder Eigentümer einer Sondereigentumseinheit eine Stimme. Steht eine Eigentumseinheit mehreren Personen zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.