AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 210 C
AG Oranienberg - 2 II WEG 17/03 -,
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Abgabe an die freiwillige Gerichtsbarkeit
KG, Beschluss vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 2 AR 26/03
DRsp Nr. 2004/19486
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Abgabe an die freiwillige Gerichtsbarkeit
1. Auf die Zuständigkeitsprüfung nach § 46WEG finden die Grundsätze der §§ 17a Abs. 3 -5, 17b GVG entsprechende Anwendung.2. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG besteht grundsätzlich auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.3. Ist in der Klageschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Wohnungseigentum nicht begründet worden ist und gibt das Gericht die Sache gleichwohl als WEG -Sache an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, so ist diese Abgabe willkürlich und entfaltet keine Bindungswirkung.