BayObLG - Beschluß vom 17.02.1998
2Z BR 2/98
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1312
NZM 1998, 337
WuM 1998, 321
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3561/97
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 38 7/96

Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer im Verfahren um die Übertragung eines vom teilenden Alleineigentümer begründetes Recht auf einen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 2/98

DRsp Nr. 1998/6701

Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer im Verfahren um die Übertragung eines vom teilenden Alleineigentümer begründetes Recht auf einen Wohnungseigentümer

»Hat im Fall der Vorratsteilung nach § 8 WEG der teilende Alleineigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Hoffläche einseitig begründet und die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG notwendige Zustimmung zur Errichtung eines Carports einseitig abbedungen, so sind die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren nicht zu beteiligen, wenn ein Wohnungseigentümer (Antragsteller) beanstandet, daß das Recht zur Errichtung des Carports von den ursprünglichen Grundstückseigentümern nicht wirksam auf einen anderen Wohnungseigentümer (Antragsgegner) übertragen worden sei.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer einer aus zehn Wohnungen bestehenden Wohnanlage.

Die ursprünglichen Grundstückseigentümer begründeten mit Teilungserklärung vom 25.11.1987 Wohnungseigentum. In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung heißt es in Abschnitt VI: