I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer einer aus zehn Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
Die ursprünglichen Grundstückseigentümer begründeten mit Teilungserklärung vom 25.11.1987 Wohnungseigentum. In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung heißt es in Abschnitt VI:
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