KG - Beschluss vom 06.01.2015
1 W 369/14
Normen:
WEG § 3 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1; WEG § 8; BGB§ 1821 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 16 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 10.07.2014

Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Teilung gem. § 8 WEGEintragungsfähigkeit von Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen 1 W 369/14

DRsp Nr. 2015/1598

Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Teilung gem. § 8 WEG Eintragungsfähigkeit von Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse

1. Die Teilung nach § 8 WEG erfordert keine gerichtliche Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2. Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse, die keine vertikale Abgrenzung gegen Gemeinschaftseigentum oder fremdes Sondereigentum hat, darf nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 290.000 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2; WEG § 7 Abs. 4 S. 1; WEG § 8; BGB§ 1821 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 16 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Vollzug der Anträge aus der Teilungserklärung im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen, weil der Eintragung des Wohnungseigentums ein Hindernis entgegensteht, das auch auf die Zwischenverfügungen vom 21. Januar 2014 und 10. April 2014 nicht behoben worden ist (§ 18 Abs. 1 S. 2 GBO). Die Anträge auf Löschung der Belastungen Abt. II lfd. Nr. 2 und 3 sind als verbundene Anträge im Sinne von § 16 Abs. 2 GBO anzusehen, so dass sie mit der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung des Wohnungseigentums ebenfalls zurückzuweisen waren.

A)