OLG München - Beschluss vom 02.06.2005
32 Wx 35/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 492

Beurteilung des Risikos erhöhter Brandausbreitung durch bauliche Veränderung

OLG München, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 35/05

DRsp Nr. 2005/8754

Beurteilung des Risikos erhöhter Brandausbreitung durch bauliche Veränderung

»Es ist anhand einer Interessenabwägung im Einzelfall zu beurteilen, ob die Verdoppelung eines insgesamt geringen Risikos der Brandausbreitung durch eine bauliche Veränderung einen unvermeidbaren Nachteil darstellt.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Zustellungsbevollmächtigten der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Antragsgegner zu 1 sind Teileigentümer der Ladeneinheit Nr. 45, die der Antragsgegner zu 2 angemietet hat und in der er seit mindestens 15 Jahren einen Sex- und Erotikshop betreibt. Nachdem der Antragsgegner zu 2 die daneben liegende Ladeneinheit Nr. 44 erworben hatte, wurde Ende 2002/Anfang 2003 die Trennwand zwischen den beiden Läden durchbrochen und eine Öffnung von ca. 2,50 m Breite und etwa 2,74 m Höhe geschaffen. Seitdem wird der Erotik-Shop in beiden Läden als einheitliches Geschäft betrieben.

Die Urkunde zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum vom 30.9.1982 enthält unter Nr. V 2 zur Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum folgende Regelung:

"Das Sondereigentum umfasst: