Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der Zustellungsbevollmächtigten der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragsgegner zu 1 sind Teileigentümer der Ladeneinheit Nr. 45, die der Antragsgegner zu 2 angemietet hat und in der er seit mindestens 15 Jahren einen Sex- und Erotikshop betreibt. Nachdem der Antragsgegner zu 2 die daneben liegende Ladeneinheit Nr. 44 erworben hatte, wurde Ende 2002/Anfang 2003 die Trennwand zwischen den beiden Läden durchbrochen und eine Öffnung von ca. 2,50 m Breite und etwa 2,74 m Höhe geschaffen. Seitdem wird der Erotik-Shop in beiden Läden als einheitliches Geschäft betrieben.
Die Urkunde zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum vom 30.9.1982 enthält unter Nr. V 2 zur Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum folgende Regelung:
"Das Sondereigentum umfasst:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|