BayObLG - Beschluß vom 18.05.1998
2Z BR 51/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4, § 25 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 917
WuM 1998, 684
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7028/97
AG München UR II 583/96 ,

Beurteilung von Beschluss und Nichtbeschluss bei Abstimmungen von Wohnungseigentümern

BayObLG, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 51/98

DRsp Nr. 1998/16259

Beurteilung von Beschluss und Nichtbeschluss bei Abstimmungen von Wohnungseigentümern

»1. Stimmen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit für einen Antrag, ist ihnen aber bei der Abstimmung bewußt, daß Stimmenmehrheit nicht ausreicht und läßt die Versammlungsniederschrift keinen Zweifel an der Ablehnung des Antrags offen, dann liegt in der Regel ein Nichtbeschluß vor.2. Für die Frage, ob ein Beschluß oder ein Nichtbeschluß vorliegt, kommt der Feststellung des Verwalters in der Versammlung oder in der Versammlungsniederschrift keine ausschlaggebende oder konstitutive Bedeutung zu.3. Die Feststellung, ob ein Eigentümerbeschluß zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen.4. Die Prüfung, ob ein Eigentümerbeschluß gefaßt wurde, muß ebenso wie die Auslegung eines solchen Beschlusses nach objektiven Maßstäben vorgenommen werden. Dabei können auch Begleitumstände herangezogen werden, die in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck kommen.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4, § 25 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.