I. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Amtsgericht die Verwalterin einer Wohnanlage. Nach der Gemeinschaftsordnung war sie ermächtigt, im Rahmen der ihr nach dem Wohnungseigentumsgesetz und der Gemeinschaftsordnung obliegenden Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Außerdem war sie ermächtigt, Wohngelder einzuziehen und Wohngeldansprüche namens der Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungseigentümer gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
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