BayObLG - Beschluß vom 05.11.1998
2Z BR 147/98
Normen:
WEG § 27 Abs. 2 ; ZPO § 81 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 65
BayObLGZ 1998, 284
DRsp I(152)324d
FGPrax 1999, 18
NJW-RR 1999, 235
NZM 1999, 78
WuM 1999, 650
ZMR 1999, 190
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9408/98
AG München UR II 100/96 ,

Bevollmächtigung des Hausverwalters auf Wohngeldansprüche zu verzichten

BayObLG, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 147/98

DRsp Nr. 1999/754

Bevollmächtigung des Hausverwalters auf Wohngeldansprüche zu verzichten

»Die Ermächtigung des Verwalters, Wohngelder einzuziehen oder Wohngeldansprüche namens der Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungseigentümer gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, erfaßt mangels ausdrücklicher Ermächtigung hierzu nicht die Befugnis, in einem außergerichtlichen Vergleich während eines anhängigen Wohngeldverfahrens auf einen Teil der Wohngeldansprüche zu verzichten.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 2 ; ZPO § 81 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Amtsgericht die Verwalterin einer Wohnanlage. Nach der Gemeinschaftsordnung war sie ermächtigt, im Rahmen der ihr nach dem Wohnungseigentumsgesetz und der Gemeinschaftsordnung obliegenden Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Außerdem war sie ermächtigt, Wohngelder einzuziehen und Wohngeldansprüche namens der Wohnungseigentümer oder im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungseigentümer gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.