OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2005
16 Wx 58/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 §§ 16 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1541
NZM 2005, 785
OLGReport-Köln 2006, 36
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 302/03
AG Köln, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 310/03

Bewässerungskosten für Sondernutzungsfläche im Garten - Einbau eines Zwischenzählers zur getrennten Erfassung der Bewässerungskosten - Wanddurchbruch zu Bastelraum als bauliche Veränderung - keine Zustimmungspflicht bei unauffälligem Kaninchengehege im Spielbereich

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 16 Wx 58/05

DRsp Nr. 2005/19292

Bewässerungskosten für Sondernutzungsfläche im Garten - Einbau eines Zwischenzählers zur getrennten Erfassung der Bewässerungskosten - Wanddurchbruch zu Bastelraum als bauliche Veränderung - keine Zustimmungspflicht bei unauffälligem Kaninchengehege im Spielbereich

»1. Kosten der Bewässerung einer gärtnerisch angelegten Sondernutzungsfläche zählen zu den von dem Berechtigten alleine zu tragenden Kosten der Instandhaltung der Fläche. Dagegen handelt es sich bei dem Einbau eines Zwischenzählers zur getrennten Erfassung der Bewässerungskosten um eine Angelegenheit der Gemeinschaft, dessen Kosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind.2. Die Schaffung eines Wanddurchbruchs, durch den für einen Bastlerraum eine Nutzung zu Wohnzecken ermöglicht wird, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.3. Nicht zustimmungsbedürftig ist dagegen ein kleines Kaninchengehege im Spielbereich eines einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesenen Gartens, das den Gesamteindruck der Gartenanlage nur unerheblich verändert.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 §§ 16 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.