Der Beklagte mietete am 9. Juli 1992 von den Eheleuten G. Geschäftsräume zur Benutzung als Weinlaboratorium und als Lagerfläche für weinbauspezifische Produkte für die Zeit vom 15. August 1992 bis 15. August 2002.
Im Jahre 1993 ließ der Beklagte die Räume umbauen und Einrichtungen zur Herstellung wäßriger Klebstoffdispersionen und zur Lohnveredelung von Feststoffen schaffen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er die Vermieter hiervon ausreichend unterrichtete und deren Zustimmung erhielt.
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