Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt auf rd. 50 ha Land eine Landwirtschaft. Er ist seit dem 1. Juni 1965 buchführungspflichtig. Dieser Pflicht kommt er erst seit dem 1. Juli 1981 nach; zuvor hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewinn unter Verwendung der Richtsätze der Oberfinanzdirektion (OFD) für Schätzungslandwirte ermittelt. In seiner Anfangsbilanz bewertete der Kläger das Viehvermögen mit den Herstellungskosten. Dabei setzte er folgende Werte an: Kälber 530 DM, ein- bis zweijährige Mastrinder 1.610 DM, ein- bis zweijährige Zuchtrinder 1.350 DM, Färsen 1.940 DM, Milchkühe 1.790 DM, Ferkel 65 DM, Läufer 115 DM und Schweine 225 DM je Tier.
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