BFH - Urteil vom 04.06.1992
IV R 101/90
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 13a, § 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 240 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 169, 397
BStBl II 1993, 276
DStZ 1993, 185
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

BFH, Urteil vom 04.06.1992 - Aktenzeichen IV R 101/90

DRsp Nr. 1996/11666

Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

»Geht ein Schätzungslandwirt zur Buchführung über, ist der Viehbestand in seiner Anfangsbilanz und in den Folgebilanzen nach den Grundsätzen des Urteils vom 1.10.1992 IV R 97/91 (BFHE 169, 180) zu bewerten. Der Landwirt ist nicht an die Schätzungswerte der Finanzverwaltung gebunden; in der Hinnahme der Schätzungen ist keine Entscheidung für diese Werte zu sehen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 13a, § 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 240 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt auf rd. 50 ha Land eine Landwirtschaft. Er ist seit dem 1. Juni 1965 buchführungspflichtig. Dieser Pflicht kommt er erst seit dem 1. Juli 1981 nach; zuvor hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewinn unter Verwendung der Richtsätze der Oberfinanzdirektion (OFD) für Schätzungslandwirte ermittelt. In seiner Anfangsbilanz bewertete der Kläger das Viehvermögen mit den Herstellungskosten. Dabei setzte er folgende Werte an: Kälber 530 DM, ein- bis zweijährige Mastrinder 1.610 DM, ein- bis zweijährige Zuchtrinder 1.350 DM, Färsen 1.940 DM, Milchkühe 1.790 DM, Ferkel 65 DM, Läufer 115 DM und Schweine 225 DM je Tier.