BayObLG - Beschluß vom 15.01.1998
2Z BR 30/97
Normen:
GBO § 19 ; WEG § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr.2
BayObLGZ 1998, 2
DNotZ 1999, 210
FGPrax 1998, 52
NJW-RR 1998, 1237
NZM 1998, 308
WuM 1998, 614
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10734/96
AG München,

Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines Sondereigentums von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen

BayObLG, Beschluß vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 30/97

DRsp Nr. 1998/3414

Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines Sondereigentums von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen

»Überträgt ein Wohnungseigentümer einen Teil seines Sondereigentums auf einen anderen, erfordert die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch nicht deswegen die Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer und dinglich Berechtigten, weil die Abgeschlossenheit des um den hinzuerworbenen Raum vergrößerten Wohnungseigentums nur durch einen Durchbruch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Decke hergestellt werden kann.«

Normenkette:

GBO § 19 ; WEG § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 4 ;

Gründe: