OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2000
20 RE-Miet 2/97
Normen:
II. Berechnungsverordnung § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DWW 2000, 193
MDR 2000, 948
NJW-RR 2000, 1464
NZM 2000, 757
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 23
OLGReport-Frankfurt 2000, 237
WuM 2000, 411
ZMR 2000, 607
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 28.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 34/97
AG Wolfshagen - Beschluss - 2 C 388/96 ,

Bezugnahme auf die II. Berechnungs-VO im Mietvertrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 20 RE-Miet 2/97

DRsp Nr. 2000/7823

Bezugnahme auf die II. Berechnungs-VO im Mietvertrag

»Der Vermieter kann die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung aufgeführten Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag folgende Klausel enthält: "Neben der Miete werden Betriebskosten, insbesondere diejenigen im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und in Form von monatlichen Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung vom Mieter erhoben. Die von dieser Vorauszahlung erfassten Betriebskosten sind in der Anlage "Betriebskostenaufstellung" enthalten, welche wesentlicher Vertragsbestandteil ist." Dies gilt auch dann, wenn dem Mietvertrag entgegen der zitierten Klausel eine Betriebskostenaufstellung nicht beigefügt war und dem Mieter auch sonst der Inhalt der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung nicht mitgeteilt oder weitere Erläuterungen gegeben worden sind (Anschluss an den Rechtsentscheid des BayObLG vom 26.02.194 - RE-Miet 3/84).«

Normenkette:

II. Berechnungsverordnung § 27 Abs. 1 ;

Gründe: