»... [Die] Voraussetzungen für eine Vorlage an den BGH [Art. 3 Abs. 1 Satz 3 des 3. MietrÄndG] liegen hier nicht vor.
Sie fehlen zwar nicht deshalb, weil das OLG [Frankfurt] .. ausdrücklich eine Auslegungsfrage zum Gegenstand seiner Vorlage gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage den Senatsbeschluß BGHZ 84, 345, 348 f.). Die Vorlage ist aber unzulässig, weil entgegen der Auffassung des OLG weder die von ihm noch die vom LG beabsichtigte Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens eine Abweichung von dem RE des OLG Stuttgart.. [WuM 1989, 121 Ä hier: I (133) 365 a Ä zur Frage der Wirksamkeit einer Mietvertragsklausel über Schönheitsreparaturen] erforderlich machen.
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