BGH - Rechtsentscheid vom 20.01.1988 (VIII ARZ 4/87) - DRsp Nr. 1992/2690
BGH, Rechtsentscheid vom 20.01.1988 - Aktenzeichen VIII ARZ 4/87
DRsp Nr. 1992/2690
Kriterien für die Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Kündigung wegen Eigenbedarfs (Abs. 2 Nr. 2):(a) Absicht der Eigennutzung allein reicht nicht aus;(b) unzureichende Unterbringung oder eine sonstige »wohnbedarfstypische Lage« ist nicht erforderlich;(c) vorliegende vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums reichen aus;(d) Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen des Mieters nur auf dessen Widerspruch nach § 556 aBGB.
Normenkette:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2, § 556a;
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