BGH - Urteil vom 05.11.2003
VIII ZR 10/03
Normen:
ZPO §§ 321 a 574 ; AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 S. 2) ; WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 257
DB 2004, 485
FamRZ 2004, 264
MDR 2004, 527
NJW 2004, 1598
NZM 2004, 93
WuM 2004, 25
ZMR 2004, 103
ZfIR 2004, 881
Vorinstanzen:
LG München I,
AG München,

BGH - Urteil vom 05.11.2003 (VIII ZR 10/03) - DRsp Nr. 2003/17209

BGH, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 10/03

DRsp Nr. 2003/17209

»1. Eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist. 2. Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe analog § 321 a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen. 3. Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel "Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart" verstößt nicht gegen das Transparenzgebot. 4. Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.«

Normenkette:

ZPO §§ 321 a 574 ; AGBG § 9 Abs. 1 (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 S. 2) ; WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Klägerin einseitig erklärten Mieterhöhung.