Die Klägerin war bis zum 30. September 1992 staatliche Verwalterin des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks K. in Berlin-P.. Die Beklagten kauften das Grundstück aufgrund einer privatrechtlichen Versteigerung am 14. März 1992 von den früheren Eigentümern, mit denen der Übergang von Lasten und Nutzungen auf den 1. Mai 1992 vereinbart war. Am 4. August 1993 wurden die Beklagten im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
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