BayObLG - Beschluß vom 03.09.1998
2Z BR 113/98
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 219
NZM 1999, 30
WuM 1999, 648
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 16878/97
AG München UR II 738/96 ,

Billigung einer baulichen Veränderung nach Ausführung der Baumaßnahme durch einen weiteren Eigentümerbeschluss

BayObLG, Beschluß vom 03.09.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 113/98

DRsp Nr. 1998/20026

Billigung einer baulichen Veränderung nach Ausführung der Baumaßnahme durch einen weiteren Eigentümerbeschluss

»Haben die Wohnungseigentümer die von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß genehmigt und nach Ausführung der Baumaßnahme durch einen weiteren Eigentümerbeschluß die bauliche Veränderung gebilligt, handelt es sich nicht um einen bestätigenden Zweitbeschluß. Durch den zweiten Beschluß wird vielmehr festgestellt, daß sich die ausgeführte Baumaßnahme nach Ansicht der Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Wohnungseigentümer mit der genehmigten Baumaßnahme deckt.«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Treppenhausturm und zwei südöstlich und südwestlich angefügten Baukörpern besteht. Den Antragstellern gehört die im 5. Obergeschoß gelegene Wohnung. Die Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 Nr. 603 erstreckt sich vom 6. Obergeschoß bis zum 8. Obergeschoß.

§ 17 Abs. 8 der Gemeinschaftsordnung vom 16.9.1980 lautet: