I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Treppenhausturm und zwei südöstlich und südwestlich angefügten Baukörpern besteht. Den Antragstellern gehört die im 5. Obergeschoß gelegene Wohnung. Die Wohnung der Antragsgegnerin zu 1 Nr. 603 erstreckt sich vom 6. Obergeschoß bis zum 8. Obergeschoß.
§ 17 Abs. 8 der Gemeinschaftsordnung vom 16.9.1980 lautet:
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|