BGH - Urteil vom 08.10.1997
VIII ZR 373/96
Normen:
BGB § 571 ;
Fundstellen:
BGH, HdM Nr. 52
BGHR BGB § 571 Abs. 1 Mietpreisbindung 1
BGHR MHG § 10 Abs. 1 Mieterhöhungsverlangen 1
DB 1998, 672
DNotZ 1998, 799
DRsp I(133)626b-c
MDR 1998, 30
NJW 1998, 445
NZM 1998, 102
WM 1998, 600
WuM 1998, 100
ZMR 1998, 83
Vorinstanzen:
KG, LG Berlin,

Bindung der Verpflichtung des Eigentümers einer Mietwohnung zur Begrenzung von Mieterhöhungen; Bindung des Erwerbers

BGH, Urteil vom 08.10.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 373/96

DRsp Nr. 1998/1099

Bindung der Verpflichtung des Eigentümers einer Mietwohnung zur Begrenzung von Mieterhöhungen; Bindung des Erwerbers

»a) Hat sich der Eigentümer einer Mietwohnung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel für Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen zur Begrenzung von Mieterhöhungen verpflichtet (§ 14 Abs. 1 ModEnG), so begründet dies lediglich eine vertragliche Bindung gegenüber der Förderstelle und keine gesetzliche Mietpreisbindung. b) Veräußert der Eigentümer die Mietwohnung, ohne die gegenüber der Förderstelle eingegangene Verpflichtung dem Erwerber aufzuerlegen, so ist der Erwerber an die sich aus der Fördermaßnahme ergebende Mieterhöhungsbegrenzung nicht gebunden. § 571 BGB ist nicht anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 571 ;

Tatbestand: