BayObLG - Beschluss vom 09.02.2005
2Z BR 235/04
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; FGG § 27 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3503/03
AG Landshut, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 10/03

Bindung der Vorinstanz bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht - Rechtsschutzbedürfnis bei Berichtigung des Protokolls der Eigentümerversammlung - fristwahrende Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur bei hinreichender Bestimmtheit des Antrags

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 235/04

DRsp Nr. 2005/7984

Bindung der Vorinstanz bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht - Rechtsschutzbedürfnis bei Berichtigung des Protokolls der Eigentümerversammlung - fristwahrende Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur bei hinreichender Bestimmtheit des Antrags

»1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist die Vorinstanz nur an die die aufhebende Entscheidung tragende rechtliche Beurteilung gebunden. 2. Ein Anspruch auf Berichtigung eines Protokolls über eine Eigentümerversammlung setzt ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis voraus. 3. Im Verfahren zur Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen wird die Anfechtungsfrist nur durch einen Antrag gewahrt, der den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lässt.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; FGG § 27 ; ZPO § 563 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 sind bzw. waren bei Verfahrensbeginn die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 verwaltet wird.

Am 29.4.2003 fand eine Eigentümerversammlung statt. In der Niederschrift heißt es auszugsweise bei Tagesordnungspunkt (TOP) 3:

21:35 Uhr Unterbrechung der Versammlung