OLG Hamburg - Urteil vom 26.03.1999
10 U 41/98
Normen:
BGB § 985 ; WEG § 23 § 10 Abs. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 350/97

Bindung des Sonderrechtsnachfolgers an im Grundbuch nicht eingetragene Vereinbarungen; Klagebefugnis der Wohnungseigentümer nach Veräußerung des Wohnungseigentums

OLG Hamburg, Urteil vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 10 U 41/98

DRsp Nr. 2001/9348

Bindung des Sonderrechtsnachfolgers an im Grundbuch nicht eingetragene Vereinbarungen; Klagebefugnis der Wohnungseigentümer nach Veräußerung des Wohnungseigentums

»1. Der Sonderrechtsnachfolger ist auch - abweichend von § 892 BGB - bei Kenntnis von Vereinbarungen zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümern nicht an diese gebunden, wenn eine Grundbucheintragung unterblieb. 2. Ob die Absprachen zwischen den damaligen Wohnungseigentümern als Beschlüsse oder Vereinbarungen zu bewerten sind, richtet sich nach deren Inhalt. 3. Die Kläger sind auch nach Veräußerung ihres Wohnungseigentums weiter klagebefugt (§ 265 ZPO); es musste lediglich der Herausgabeantrag auf Leistung an die Erwerber umgestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 985 ; WEG § 23 § 10 Abs. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Klage auf Räumung und Herausgabe der im Streit befangenen Garage sowie auf Herausgabe der zugehörigen Schlüssel ist begründet, die Widerklage des Beklagten unbegründet.