Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Klage auf Räumung und Herausgabe der im Streit befangenen Garage sowie auf Herausgabe der zugehörigen Schlüssel ist begründet, die Widerklage des Beklagten unbegründet.
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