BayObLG - Beschluß vom 04.11.1993
2Z BR 89/93
Normen:
WEG § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 1995, 202

Bindung eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses gegenüber späteren Erwerbern bei fehlender Eintragung im Grundbuch

BayObLG, Beschluß vom 04.11.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 89/93

DRsp Nr. 1994/1779

Bindung eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses gegenüber späteren Erwerbern bei fehlender Eintragung im Grundbuch

»1. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß, der ausdrücklich eine Regelung der Gemeinschaftsordnung abändert, bindet spätere Erwerber einer Eigentumswohnung auch ohne Eintragung im Grundbuch.2. Auch wenn die Gemeinschaftsordnung die Balkone dem Sondereigentum zuordnet, stellt die Verglasung eines Balkons zwingend eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 60 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Jede Wohnung hat einen offenen Balkon (Loggia).

Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 3 Abs. 1:

... Zum Sondereigentum gehören ... die zu den einzelnen Wohnungen gehörenden Balkone und die dazu gehörigen Keller.

Abs.4:

Veränderungen an den Außenseiten der zum Sondereigentum gehörenden Bestandteile dürfen nur mit Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung vorgenommen werden, es sei denn, diese Veränderungen werden im Rahmen der erforderlichen Instandhaltung oder Instandsetzung vorgenommen.